Werbung in Heilberufen - was gilt es zu beachten?
Werberecht
Gesetzliche Grundlagen
Zulässige Inhalte
Beispiele für unzulässige Inhalte
Der Hintergrund: Werberecht
Das Werberecht für Ärzte und Therapeuten ist in stetigem Wandel. Je "normaler" die Darstellung der eigenen Praxis im Internet wird, desto großzügiger wird die Auslegung verschiedener Gesetze, die das Wettbewerbsrecht betreffen.
Ärzten und Therapeuten sind sachliche berufsbezogene Informationen über ihre Tätigkeit gestattet. Anpreisende, irreführende, vergleichende und angstmachende Werbung ist dagegen weiterhin verboten.
Hauptkriterium bleibt das schützenswerte Interesse von Patienten und Klienten. Diese sollen selbst entscheiden, welche Behandlung sie erfahren möchten und deshalb benötigen sie objektiv richtige und nachprüfbare Informationen.
Gesetzliche Grundlagen
Hier eine kleine Zusammenstellung über die Quellen der gesetzlichen Grundlagen von Werbung für die heilenden Berufe.
Für Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Therapeuten relevant:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Stand 2016
- Heilmittelwerbegesetz (HWG) Stand 2016
- Telemediengesetz (TMG) Stand 2016
- Checkliste für die gute medizinische Website Stand Mai 2017
der Webseite der Ärztekammer Niedersachsen Online-Redaktion
Für Ärzte und Zahnärzte relevante Normen und Gesetze
- Muster-Berufsordnung für Ärzte Stand 2015
siehe Webseite Bundesärztekammer - Berufsordnung für Zahnärzte ZahnÄrztekammer Berlin Stand 2007
Hinweise zum Impressum für ZahnÄrzte: Zahnärztekammer Berlin Stand 2007
Für Therapeuten relevante Normen und Gesetze:
- Berufsordnung für Physiotherapeuten Stand 2012
siehe auch Webseite des Deutscher Verband für Physiotherapie - Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) Stand 2008
siehe auch Webseite des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker (für Mitglieder) - Muster-Berufsordnung für Psychotherapeuten Stand 2007
siehe auch Webseite der Psychotherapeutenkammer NRW
hier auch die Regel zur Außendarstellung von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die besonders auf Werbung eingeht
Stand 2017
Rechtlich zulässige Inhalte sind u.a.
- Ihr Name
- die Praxisanschrift inklusive Telefon und Fax, E-Mail, Internetadresse
- Ihre Sprechstundenzeiten
- die genaue Bezeichnung als Arzt oder Therapeut oder führbare Arztbezeichnung
(Facharzt, Schwerpunkt und Zusatzbezeichnung)
- Ihre medizinisch akademischen Grade
- der ärztliche Titel
- andere akademische Grade in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung
- Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft
- Zulassung zu Krankenkassen
- Durchgangsarzt
- gegebenenfalls Professor
- bei Heilpraktikern Ausbildungen und Schwerpunkte der Behandlungen
- eigene Erfahrungen mit Behandlungsmethoden
- Fotos des Praxisteams
- Fachbegriffe, wenn sie erklärt werden (explizit bei Heilpraktikern)
— Und wenn die in der Berufsordnung genannten Voraussetzungen vorliegen, sind folgende Inhalte ebenfalls zulässig
- Belegarzt ggf. Namen des Krankenhauses
- ambulante Operationen
- Praxisklinik
— Wie heißt die Domain?
Zulässig sind Namen wie "www.allgemeinarzt-usedom.de", "www.orthopaedie-trebbin.de" dann, wenn Sie auf der Eingangsseite darauf hinweisen, dass es im genannten Ort noch andere Fachpraxen gibt.
— Relevante Umstände
Bei der endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Werbemaßnahme sind immer alle relevanten Umstände zu beachten. Angaben, die einzeln als zulässig anerkannt sind, können in Kombination mit anderen Angaben als nicht mehr sachlich und damit unzulässig angesehen werden.
So gibt es ein Beispiel von einem abgemahnten Zahnarzt, weil dieser auf seiner Praxiswebsite einen Shop für Dentalzubehör und unter anderem ein Gewinnspiel hatte (wenn man auf seinem Internetauftritt die versteckte Zahnbürste fand, konnte man eine elektrische Zahnbürste gewinnen).
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Ein Paar Beispiele für rechtlich unzulässige Inhalte
— Praxisbezeichnungen
- bei einem Heilpraktiker die Bezeichnung "Praxis für Naturheilverfahren" ohne weitere Hinweise in Werbeanzeigen (weil offen bleibt, ob es sich um einen Arzt oder Heilpraktiker handelt)
- Arztpraxis als "Klinik" (z.B. "Augenarztklinik ABC")
- Führen des Namens des Praxisvorgängers im Namen der aktuellen Praxis
— "Spezialist für ABC", wenn die Kenntnisse lediglich durch Workshops erworben wurden
— eine Gemeinschaftspraxis wirbt mit Zertifikaten, obwohl lediglich einer der Ärzte diese erworben hat. Möchte man mit diesen werben, so sind Zertifikate in der Vorstellung der einzelnen Ärzte dem Zertifikatsinhaber deutlich zuzuweisen.
— Bei Ärzten Werbung mit
- selbstverständlichen Behandlungsmethoden ( >> Ich untersuche Sie gründlich...)
- Patentanmeldungen
- Vorher-Nachher-Bildern ( >> Heilungsversprechen)
- Bildern, die ein konkretes medizinisches Verfahren oder eine ärztliche Behandlungsmaßnahme zeigen
- ...
— Bei Heilpraktikern Werbung mit
- fachlichen Empfehlungen durch einen Heilbehandler, z.B. "ärztlich empfohlen", "Experten raten"
- erfolgten fachlichen Prüfungen durch einen Heilbehandler, z.B."ärztlich getestet", "therapeutische Wirksamkeit nachgewiesen"
- ...
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